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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Congress Center

der Heidelberger Druckmaschinen AG für die Vermietung von Seminar-/Tagungsräumen sowie Seminarleistungen in den Räumen der Print Media Academy

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag zwischen der Heidelberger Druckmaschinen AG, Print
Media Academy (im folgenden PMA) und dem Veranstalter kommt erst
zustande, wenn die PMA dem Veranstalter den Vertragsabschluss schriftlich
bestätigt hat.
(2) Sofern der Veranstalter eine politische, weltanschauliche oder religiöse
Vereinigung, Scientology-Gruppe und/oder eine diesen Vereinigungen
nahe stehende Organisation ist, so bedarf die Wirksamkeit des Vertrages
zusätzlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die
Geschäftsleitung der PMA. Verschweigt der Veranstalter gegenüber PMA,
dass er eine vorgenannte Vereinigung oder Organisation ist, so kann PMA
den Vertrag fristlos kündigen und den Veranstalter auf Schadensersatz in
Anspruch nehmen. Als Mindestbetrag für den zu erstattenden Schaden
wird der vereinbarte Mietpreis schon jetzt festgelegt. Entsprechendes gilt,
wenn die Art der Veranstaltung den Ruf und die Sicherheit von PMA oder
den reibungslosen Geschäftsablauf bei PMA oder den anderen Unternehmen
der Heidelberg-Gruppe gefährden oder stören könnte.
(3) Der Umfang des Mietvertrages und der sonstigen Leistungen ergibt
sich aus der jeweiligen Bestellung.
(4) Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich als zugesichert bezeichnet sind.
(5) Als Veranstalter gilt die der PMA gegenüber als solche bezeichnete
Person; im Zweifelsfall haftet sie gemeinsam mit dem tatsächlichen Veranstalter
gesamtschuldnerisch.

§ 2 Leistung, Preise, Zahlung
(1) PMA ist verpflichtet, die genannten Räume zu den genannten Bedingungen
dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Zudem ist PMA verpflichtet,
weitere zusätzlich ausdrücklich genannte Leistungen (insbesondere
Verpflegung) zu erbringen.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Preis für die Raummiete und die
weiteren Leistungen zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen des Veranstalters
sind zwei Wochen nach Rechnungserhalt fällig.
(3) Alle Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Bei Änderungen
der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Vertragsschluss (u. a. Energie
und Löhne) nach oben oder nach unten behält sich PMA eine entsprechende
Berichtigung vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungstermin
ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt. Die am
Veranstaltungstermin gültigen Preise gelten in diesem Fall als vereinbart.
(4) Bei Verzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr zu entrichten;
der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unberührt.
(5) Der Veranstalter ist nicht berechtigt mit Ansprüchen aufzurechnen,
die noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Stornierung
(1) Bitte beachten Sie die Stornofristen auf unserer Auftragsbestätigung.
Die Höhe der Stornogebühren richtet sich nach der gebuchten
Raumgröße sowie nach dem vereinbarten Stornierungszeitpunkt.

§ 4 Haftung, Gewährleistung
(1) Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße
Rückgabe der Räume und Einrichtungen. Er stellt PMA von allen
Ansprüchen Dritter aus der Überlassung oder Durchführung der Veranstaltung
frei. Der Veranstalter bestätigt PMA den Abschluss einer Gruppenhaftpflicht.
(2) PMA kann vom Veranstalter Sicherheiten wie z. B. Bürgschaften für
die Absicherung von Schadensfällen verlangen.
(3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PMA nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet PMA für Schäden nur,
wenn die Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
Für vertragsuntypische und damit unvorhersehbare Schäden sowie für
mittelbare Schäden haftet PMA nicht. Die §§ 701 bis 703 BGB finden keine
Anwendung.
(4) Sollten Defekte oder Störungen an den von PMA zur Verfügung
gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auftreten, so
bemüht sich PMA unverzüglich, die Defekte zu beheben. Soweit PMA für
den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten
beschafft, handelt PMA im Namen und für Rechnung des Veranstalters.

§ 5 Sonstige Bestimmungen
(1) Öffentliche Anzeigen oder sonstige Verbreitungen, die Einladungen
zur Veranstaltung und Nennung des Namens und der Adresse von PMA
enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PMA.
Erfolgt eine solche Veröffentlichung ohne Zustimmung von PMA, behält
sich PMA das Recht vor, die Veranstaltung abzusagen. Entstehende Kosten
oder Schadenersatzansprüche gehen zu Lasten des Veranstalters. Die
eventuell für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen
hat der Veranstalter rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen.
Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung sämtlicher öffentlichrechtlicher
Auflagen und sonstiger Vorschriften.
(2) Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen
ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PMA nicht gestattet.
Sollte eine solche Zustimmung von PMA erteilt werden, so leistet der Veranstalter
Gewähr, dass das Dekorationsmaterial allen behördlichen
Bestimmungen, insbesondere feuerpolizeilichen Vorschriften, entspricht.
Für die fachgerechte Entsorgung des Dekorationsmaterials ist der
Veranstalter verantwortlich. Für Beschädigungen jeglicher Art haftet der
Veranstalter ohne Verschulden.
(3) Die Abtretung der Rechte des Veranstalters aus diesem Vertrag bedarf
der schriftlichen Zustimmung der PMA.
(4) Im Falle höherer Gewalt, von Streik oder ähnlichem ist PMA berechtigt,
ohne Entstehen einer Schadenersatzpflicht von dem Vertrag zurückzutreten.
(5) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Heidelberg.
(6) Bei Verträgen mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird
Heidelberg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(7) Für das Vertragsverhältnis der Parteien gilt deutsches Recht.
(8) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von PMA schriftlich
bestätigt werden.
(9) Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Wirksamkeit; die
Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine wirksame Bestimmung zu
finden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.

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