Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Congress Center
der Heidelberger Druckmaschinen AG für die Vermietung von
Seminar-/Tagungsräumen sowie Seminarleistungen in den
Räumen der Print Media Academy
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag zwischen der Heidelberger Druckmaschinen AG,
Print
Media Academy (im folgenden PMA) und dem Veranstalter kommt
erst
zustande, wenn die PMA dem Veranstalter den Vertragsabschluss
schriftlich
bestätigt hat.
(2) Sofern der Veranstalter eine politische, weltanschauliche
oder religiöse
Vereinigung, Scientology-Gruppe und/oder eine diesen
Vereinigungen
nahe stehende Organisation ist, so bedarf die Wirksamkeit des
Vertrages
zusätzlich der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung durch die
Geschäftsleitung der PMA. Verschweigt der Veranstalter
gegenüber PMA,
dass er eine vorgenannte Vereinigung oder Organisation ist,
so kann PMA
den Vertrag fristlos kündigen und den Veranstalter auf
Schadensersatz in
Anspruch nehmen. Als Mindestbetrag für den zu
erstattenden Schaden
wird der vereinbarte Mietpreis schon jetzt festgelegt.
Entsprechendes gilt,
wenn die Art der Veranstaltung den Ruf und die Sicherheit von
PMA oder
den reibungslosen Geschäftsablauf bei PMA oder den
anderen Unternehmen
der Heidelberg-Gruppe gefährden oder stören
könnte.
(3) Der Umfang des Mietvertrages und der sonstigen Leistungen
ergibt
sich aus der jeweiligen Bestellung.
(4) Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die in
der Auftragsbestätigung
ausdrücklich als zugesichert bezeichnet sind.
(5) Als Veranstalter gilt die der PMA gegenüber als
solche bezeichnete
Person; im Zweifelsfall haftet sie gemeinsam mit dem
tatsächlichen Veranstalter
gesamtschuldnerisch.
§ 2 Leistung, Preise, Zahlung
(1) PMA ist verpflichtet, die genannten Räume zu den
genannten Bedingungen
dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Zudem ist PMA
verpflichtet,
weitere zusätzlich ausdrücklich genannte Leistungen
(insbesondere
Verpflegung) zu erbringen.
(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Preis für die
Raummiete und die
weiteren Leistungen zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen des
Veranstalters
sind zwei Wochen nach Rechnungserhalt fällig.
(3) Alle Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren.
Bei Änderungen
der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Vertragsschluss (u.
a. Energie
und Löhne) nach oben oder nach unten behält sich
PMA eine entsprechende
Berichtigung vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und
Veranstaltungstermin
ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt. Die am
Veranstaltungstermin gültigen Preise gelten in diesem
Fall als vereinbart.
(4) Bei Verzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro
Jahr zu entrichten;
der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt unberührt.
(5) Der Veranstalter ist nicht berechtigt mit Ansprüchen
aufzurechnen,
die noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.
§ 3 Stornierung
(1) Bitte beachten Sie die Stornofristen auf unserer
Auftragsbestätigung.
Die Höhe der Stornogebühren richtet sich nach der
gebuchten
Raumgröße sowie nach dem vereinbarten
Stornierungszeitpunkt.
§ 4 Haftung, Gewährleistung
(1) Der Veranstalter haftet für die pflegliche
Behandlung und ordnungsgemäße
Rückgabe der Räume und Einrichtungen. Er stellt PMA
von allen
Ansprüchen Dritter aus der Überlassung oder
Durchführung der Veranstaltung
frei. Der Veranstalter bestätigt PMA den Abschluss einer
Gruppenhaftpflicht.
(2) PMA kann vom Veranstalter Sicherheiten wie z. B.
Bürgschaften für
die Absicherung von Schadensfällen verlangen.
(3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PMA
nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet PMA
für Schäden nur,
wenn die Schäden grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht wurden.
Für vertragsuntypische und damit unvorhersehbare
Schäden sowie für
mittelbare Schäden haftet PMA nicht. Die §§
701 bis 703 BGB finden keine
Anwendung.
(4) Sollten Defekte oder Störungen an den von PMA zur
Verfügung
gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen
auftreten, so
bemüht sich PMA unverzüglich, die Defekte zu
beheben. Soweit PMA für
den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von
Dritten
beschafft, handelt PMA im Namen und für Rechnung des
Veranstalters.
§ 5 Sonstige Bestimmungen
(1) Öffentliche Anzeigen oder sonstige Verbreitungen,
die Einladungen
zur Veranstaltung und Nennung des Namens und der Adresse von
PMA
enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung von PMA.
Erfolgt eine solche Veröffentlichung ohne Zustimmung von
PMA, behält
sich PMA das Recht vor, die Veranstaltung abzusagen.
Entstehende Kosten
oder Schadenersatzansprüche gehen zu Lasten des
Veranstalters. Die
eventuell für eine Veranstaltung notwendigen
behördlichen Genehmigungen
hat der Veranstalter rechtzeitig auf eigene Kosten zu
beschaffen.
Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung sämtlicher
öffentlichrechtlicher
Auflagen und sonstiger Vorschriften.
(2) Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen
Gegenständen
ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PMA nicht
gestattet.
Sollte eine solche Zustimmung von PMA erteilt werden, so
leistet der Veranstalter
Gewähr, dass das Dekorationsmaterial allen
behördlichen
Bestimmungen, insbesondere feuerpolizeilichen Vorschriften,
entspricht.
Für die fachgerechte Entsorgung des Dekorationsmaterials
ist der
Veranstalter verantwortlich. Für Beschädigungen
jeglicher Art haftet der
Veranstalter ohne Verschulden.
(3) Die Abtretung der Rechte des Veranstalters aus diesem
Vertrag bedarf
der schriftlichen Zustimmung der PMA.
(4) Im Falle höherer Gewalt, von Streik oder
ähnlichem ist PMA berechtigt,
ohne Entstehen einer Schadenersatzpflicht von dem Vertrag
zurückzutreten.
(5) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Heidelberg.
(6) Bei Verträgen mit Kaufleuten sowie mit juristischen
Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens wird
Heidelberg als ausschließlicher Gerichtsstand
vereinbart.
(7) Für das Vertragsverhältnis der Parteien gilt
deutsches Recht.
(8) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von PMA
schriftlich
bestätigt werden.
(9) Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam sein
oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine
Wirksamkeit; die
Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine
wirksame Bestimmung zu
finden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der
unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
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